Vergleich – Tagblatt Anzeiger

Vergleichstext im Wortlaut

(Einige Angaben auf Wunsch der Klägerin anonymisiert):

 

Az.: 17 O 827/16

Landgericht Stuttgart

Protokoll

aufgenommen  in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Stuttgart, 17. Zivilgerichtskammer, am Dienstag, 08.11.2016 in Stuttgart

Gegenwärtig:
Vorsitzender Richter am  Landgericht Rzymann
als Vorsitzender

Richter am Landgericht Dr. Tausch

Richter Fähnle

Von der Zuziehung eines Protokollführers gem. § 159 Abs. 1 ZPO wurde abgesehen.

 

In dem Rechtsstreit

XXX
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Anwaltskanzlei am Arsenalplatz Streit, Götz, Chromik, Arsenalplatz 1, 71638 Ludwigsburg, Gz.: 15/0533/AR/MC

gegen

Schwäbisches Tagblatt GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Alexander Frate, Uhlandstraße 2, 72072 Tübingen
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schelling & Partner, Königstraße 84, 70173 Stuttgart, Gz.: 1704/15 d

wegen Vergütungsforderungen

 

erscheinen bei Aufruf der Sache

1. Klägerseite

  • Klägerin XXX
  • Rechtsanwalt Chromik

2. Beklagtenseite:

  • Herr Dr. Waldenmaier, Verlagsleiter der Beklagten
  • Rechtsanwalt Dr. Gramlich

 

Die Parteien schließen folgenden

Vergleich:

  1. Die Beklagte verpflichtet sich an die Klägerin 7.500,00 € zu zahlen. Der Betrag ist am 01.12.2016 fällig und ab diesem Zeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.Damit sind alle Ansprüche zwischen den Parteien erledigt, egal ob bekannt oder unbekannt.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4.

Vorgespielt und genehmigt.

Beschlossen und verkündet.

der Streitwert wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt.

Der Vergleich hat einen Mehrwert von 5.000,00 €.

 

Rzymann
Vorsitzender Richter am Landgericht

Aydemir, JFAng’e
als Urkundenbeamtin der Geschäftsstellezugleich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung vom Tonträger

Ausgefertigt Stuttgart, den 10.11.2016
Urkundenbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts

 

 


Mehr zur Klage gegen den Tagblatt Anzeiger

Kurzüberblick und -interview: „Nie wieder für ein Anzeigenblatt“

Die Verhandlung über die Honorarklage gegen den Tagblatt Anzeiger

Einordnung und Bewertung des Verfahrens und seines Ergebnisse

Schlussfolgerungen aus der Honorarklage gegen den Tagblatt Anzeiger

 

Reutlinger General-Anzeiger (GEA) – Vergleich

Vorbemerkung

Urheber des Vergleichstextes sind die Rechtsanwälte Michel J. Attenberger, LL.M. (UTS) und Hans-Albert Stechl. Die Betragsangaben wurden aus redaktionellen Gründen durch Auslassungszeichen „geschwärzt“.


Der Vergleichstext im Wortlaut

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Vergleich – Kreiszeitung Syke

Vergleichstext im Wortlaut

(einige Angaben mit XXX anonymisiert)

 

Öffentliche Sitzung der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover

18 O 30/14                            Hannover, den 20. Januar 2015

Gegenwärtig:

Vorsitzender Richter am Landgericht XXX
als Einzelrichter

– Ohne Hinzuziehung einer/eines Protokollführerin/Protokollführers –

Das Speichermedium, auf das dieses Protokoll diktiert wird, wird einen Monat nach Zugang der Protokollabschriften an die Parteivertreter gelöscht. Nach diesem Zeitpunkt können Beanstandungen nicht mehr entgegengenommen werden.


In dem Rechtsstreit

Herrn Martin Siemer, An der Hunte 16a, 27793 Wildeshausen,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtanw. XXX, 28209 Bremen,
Geschäftszeichen: 183/13 JB/01 Jo

gegen

Kreiszeitung Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die Kreiszeitung mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer XXX, Syke,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. XXX, 80336 München

erschienen bei Aufruf:
1. mit dem Antragsteller und Kläger Herrn Siemer Rechtsanwalt XXX, Bremen;
2. für die Beklagte und Antragsgegnerin Rechtsanwalt XXX, München.

Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das informatorische Gespräch im Rahmen der Erörterung des Prozesskostenhilfeantrags ohne die beisitzenden Richter durch den Vorsitzenden alleine geführt werden soll.

Hiermit bestand auf allen Seiten Einverständnis.

Die Sach- und Rechtslage wurde eingehen erörtert.

Es wurde insbesondere erörtert, dass die Berechnung der Nachforderung gem. §32 UrhG von einer Vielzahl von Bewertungskriterien abhängt, die eine rechnerisch exakte Bestimmung des nach §32 UrhG angemessenen Betrags erschwert, zumal für die Bildrechte bis 2013 eine verbindliche Regelung fehlen dürfte. Unabhängig davon erscheint es sinnvoll, zur Vermeidung der bei einer streitigen nach Gewährung von Prozesskostenhilfe unvermeidlich anfallenden, in Relation zum Streitwert ganz erheblichen Kosten, hier eine Regelung im Rahmen eines Vergleichs herbeizuführen, da andernfalls auf beide Seiten die ggf. zur Abgeltung der Klageforderung fließenden Beträge durch die Kosten in erheblichem Maße belastet würden. Insbesondere die Beklagte hätte hier voraussichtlich bei einer Entscheidung im Rahmen des Prozesskostenhilfegesuchs mit dem größten Anteil der Kosten zu rechnen.

Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien den nachstehenden

VERGLEICH:

  1. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung sämtlicher urheberrechtlicher Ansprüche des Beklagten für die Vergangenheit, für die Jahre 2011 bis 2013 für jedes Kalenderjahr einen Betrag in Höhe von 3.000,00 €, insgesamt 9.000,00 € zzgl. Umsatzsteuer.
  2. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
  3. Beide Parteien bleibt der Widerruf des Vergleichs durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht bis zum 03.02.2015 vorbehalten.

Der Vergleich wurde lt. diktiert, vorgespielt und genehmigt.

BESCHLOSSEN UND VERKÜNDET:

Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs soll über den Prozesskostenhilfeantrag erneut entschieden werden.

Für die Richtigkeit der Bandübertragung

XXX         XXX

 

 


Mehr zur Klage gegen die Kreiszeitung Syke

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